
Sie sind hier: > Security Camera > Überwachungskameras > Rechtssprechung und Rechtslage zu Überwachungskameras
Bei Überwachungen zum Zweck der Objektsicherung, z.B. bei Wohnhäusern, betrieblichen Einrichtungen oder Verkaufsräumen, richtet sich die Rechtsprechung sowohl nach dem Schutz der Persönlichkeitsgrundrechte eines jeden einzelnen Observierten als auch nach länderspezifischen Fernmelde- und Telekommunikationsgesetzen. Letzteres betrifft besonders drahtlose Sicherheitskameras mit Funksendern. Diese sind so zu betreiben, dass sie amtliche Fernmeldesysteme und öffentliche Funkanlagen nicht stören. In ausgewiesenen Sicherheitszonen wie z.B. in Bahnhöfen, Flughäfen, etc. können zusätzliche Genehmigungen für Funküberwachungselektronik erforderlich werden. Bei kabelverbundenen Sicherheitskameras entfallen diese speziellen Einschränkungen durch das deutsche Telekommunikationsgesetz. Deutlich sichtbar installierte Überwachungstechnik zum zweifelsfreien Gebrauch der Objektsicherung ist zulässig, wenn obendrein noch durch Warnschilder auf die Raumüberwachung aufmerkam gemacht wird und die Observierungen keine Intimbereiche wie Wasch-, Umkleideräume, Toiletten etc. ausspähen.

Der Einsatz von Überwachungskameras ist in jedem Fall strafbar, wenn die Privatsphäre und ganz besonders die Intimsphäre, die absoluten Persönlichkeitsschutz genießt, gefährdet wird. Selbst eine deutlich sichtbare Installation einer Kameraattrappe, welche z.B. auf einen unliebsamen Nachtbarn gerichtet ist und welche nur vortäuscht, dessen Privatsphäre auszuspähen, ist strafrechtlich nicht zulässig und kann mit Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft geahndet werden. Denn bereits dieser zweckentfremdete Gebrauch eines Überwachungsdummy stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne von Artikel 1, 2 des Grundgesetz dar.
Heutzutage sind Überwachungskameras allgegenwärtig, im Straßenverkehr wie in Einkaufsbereichen oder auf Firmengeländen. Die Legalitaet versteckter Überwachungskameras und die damit verbundene Regelung zum Zeitraum der zulässigen Speicherung der aufgezeichneten Daten ist in den einzelnen Nationen unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist die Dichte der installierten Überwachungssysteme weit geringer als in anderen Ländern, wie beispielsweise in Großbritannien, das die höchste Kameradichte in Europa aufweist. Die meisten Menschen sehen die wohlgemeinte Schutzfunktion dieser Sicherungssysteme. Dennoch hat in Deutschland das Bundesverfassungsgericht die informelle Selbstbestimmung in den Rang eines Grundrechts erhoben. Doch von den meisten Menschen wird dieses Recht, nicht von einer Sicherheitskamera aufgenommen zu werden, gewiss nicht als ein ebenso gravierendes Grundrecht an wie zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Montage einer Überwachungskamera muss also dem eindeutigen Zweck der Objektsicherung dienen, was im Alltag konkret bedeuten würde, dass der Kamerawinkel zwar das eigene Garagentor überwachen darf, aber nicht die Garage des Nachbarn ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung.
Baby Ueberwachung |
Domekameras installieren |
Funk-Überwachungskamera | Wireless-Überwachungskamera
Mini Spionkameras |
Mini Überwachungskamera |
Infrarot Ueberwachung |
Nachtsicht Überwachungskamera
Biometrische Fingerabdruckscanner - Vorteile und Nachteile |
Vorkehrungen zum Einbruchschutz
Überwachung mit Domekameras |
Überwachungskamera Attrappe | Überwachungskamera Dummy
Rechtslage zu Überwachungskameras in der Zusammenfassung
Sitemap
Impressum
Kontakt
Rechtliches & Haftungsausschluss
Web-Ressourcen
© 2006-2012 Alle Rechte vorbehalten
Allgemeine Rechtssprechung und Rechtslage bei Überwachungen